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„Neue Formel” zur Abgrenzung des privaten vom gewerblichen Wertpapierhandel
Der X. Senat hat in seinem Urt. v. - X R 7/99 (NWB EN-Nr. 406/2004) entschieden, dass der An- und Verkauf von Wertpapieren grundsätzlich noch nicht den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet, wenn die entfaltete Tätigkeit dem Bild eines „Wertpapierhandelsunternehmens„ i. S. des § 1 Abs. 3d Satz 2 KWG bzw. eines „Finanzunternehmens„ i. S. des § 1 Abs. 3 KWG nicht vergleichbar ist. Für die Abgrenzung des Wertpapierhandels im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Wertpapierhandel hat der BFH damit eine neue Formel entwickelt, die in ihrer Bedeutung für den Bereich der (privaten/gewerblichen) Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Rechtsinstitut des „gewerblichen Grundstückshandels„ vergleichbar ist.
I. Bisherige Rechtsprechung
Zunächst einige Erläuterungen zur bisherigen Rechtsprechung: Ausgangspunkt der „Neuen Formel„ des X. Senats ist die im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung entwickelte „Fruchtziehungsformel„.
1. Grundgedanke der Fruchtziehungsformel
Im Kern basiert diese Fruchtziehungsformel auf dem Gedanken, dass die private Vermögensverwaltung typischerweise von der dauerhaften Vermögensnutzung zur Fruchtziehung bestimmt wird, ...