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NWB Nr. 21 vom Seite 1565

Das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen

Mit dem treten die wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) v. (BGBl 2004 I S. 479) in Kraft. Ziel dieses Gesetzes ist es, einen rechtlichen Schutz für die Olympischen Ringe sowie die olympischen Bezeichnungen „Olympiade„, „olympisch„ oder „Olympia„ zu schaffen. In der Vergangenheit hat eine Vielzahl von Unternehmen für ihre Waren oder Dienstleistungen von dem olymischen Emblem oder von olympischen Bezeichnungen Gebrauch gemacht. Dies war nach bislang geltendem Recht auch möglich: Als Marke waren die olympischen Symbole nicht geschützt, da ihnen nach Ansicht des Deutschen Patent- und Markenamts die (für markenrechtlichen Schutz notwendige) Unterscheidungskraft fehlte. Auch gab es keinen urheber- oder namensrechtlichen Schutz für olympische Bezeichnungen.

Diese Gesetzeslücke wurde jetzt durch ein separates, speziell für den olympischen Bereich geschaffenes Schutzgesetz geschlossen. Das OlympSchG begründet ein ausschließliches Recht auf die Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems (d. h. die Olympischen Ringe als Symbol des Internationalen Olympischen Komitees) sowie der olympischen Bezeichnungen. Olympische Bezei...