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BAG 22.10.2003 7 AZR 113/03, NWB 21/2004 S. 165

Arbeitsrecht | Schriftform eines befristeten Arbeitsvertrags

Nach § 14 Abs. 3 TzBfG bedarf die Befristung des Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Wird diese nicht eingehalten, gilt der Arbeitsvertrag nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dies gilt auch für eine vertragliche Vereinbarung über die befristete Weiterbeschäftigung eines gekündigten Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses ().