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Gesellschaftsrecht | Kündigung bzw. Herabsetzung der Bezüge des Geschäftsführers bei Insolvenzgefahr
Aus betrieblichen Gründen kann dem Geschäftsführer regelmäßig nur ordentlich gekündigt werden, weil der Dienstberechtigte sein Wirtschafts- und Betriebsrisiko nicht auf die Dienstverpflichteten abschieben darf. Auch die Gefahr der Insolvenz rechtfertigt die außerordentliche Kündigung der Dienstberechtigten nicht. Nicht einmal im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht ein Recht zur fristlosen Kündigung (§ 113 Abs. 1 InsO). Eine Pflicht des Geschäftsführers, der Herabsetzung seiner Bezüge zuzustimmen, kommt nur in Betracht, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft in wesentlichem Maße verschlechtert haben, vorausgesetzt, dies wurde bei der letzten Festsetzung der Bezüge nicht bereits berücksichtigt. Die Weitergewährung der Bezüge in der bisherigen Höhe müsste für die Gesellsc...