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LG Memmingen 02.12.2003 HRB 8361 (+), NWB 21/2004 S. 164

Gesellschaftsrecht | Nichtigkeit der im Zuge einer gewerbsmäßigen Firmenbestattung initiierten gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen

Bedienen sich Gesellschafter und Geschäftsführer einer insolventen GmbH der Dienste eines gewerbsmäßigen Firmenbestatters, dem die GmbH-Anteile abgetreten werden und der sodann den Geschäftsführer abberuft und durch einen neuen ersetzt, um auf diesem Wege nicht nur der interessierten Öffentlichkeit das wirtschaftliche Scheitern der GmbH und ihrer Gesellschafter zu verheimlichen und sich der eigenen Insolvenzantragspflicht zu entledigen, sondern durch Verwendung einer Vorratsgesellschaft, aber befreit von den Schulden der Alt-GmbH, in deren bisherigen Räumen und unter Nutzung des Anlagevermögens sowie deren früheren Arbeitnehmer den Geschäftsbetrieb weitgehend unverändert fortzuführen, sind die Abtretung der Geschäftsanteile sowie die damit verbundenen Satzungsänderungen ebenso wie die Abbe...