BFH Urteil v. - VII R 34/03

Sanktion auch bei falschen Angaben im Vorfinanzierungsverfahren anwendbar

Leitsatz

1. Die Sanktionsregelung des Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 ist auch dann anzuwenden, wenn die zu hohe Erstattung im Vorfinanzierungsverfahren durch Abgabe einer diesbezüglichen Zahlungserklärung gemäß Art. 25 der Verordnung beantragt worden ist.

2. Der 20%-Zuschlag nach Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung ist in diesem Falle unter Berücksichtigung der Sanktionsregelung des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung zu berechnen (vgl. auch Senatsurteil vom VII R 32/03). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz „ne bis in idem„ stehen dem nicht entgegen.

Gesetze: VO Nr. 3665/87 VO Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 1VO Nr. 3665/87 Art. 33 Abs. 1ZK Art. 70Ausfuhrerstattungsverordnung (F 1996) § 16

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat im Wege der Vorfinanzierung Ausfuhrerstattung für Maisgries mit einem Fettgehalt von 0,9 GHT oder weniger aufgrund einer diesbezüglichen Zahlungserklärung vom April 1996 erhalten. Bei Abgabe der Ausfuhranmeldung für die Ware im Juli 1996 entnahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt —HZA—) der Ausfuhrsendung eine Probe und ließ sie durch eine Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion Berlin (ZPLA) untersuchen. Diese stellte einen Fettgehalt von 0,9 bis 1,3 GHT fest; die Untersuchung der Rückstellprobe führte zu demselben Ergebnis.

Das HZA ordnete die Ausfuhrware deshalb nicht, wie von der Klägerin in der Zahlungserklärung angegeben, in die Marktordnungs-Warenlistennummer 1005 9000 0000, sondern in die Marktordnungs-Warenlistennummer 1103 1310 3000 ein, zu welcher ein geringerer Erstattungssatz vorgesehen war. Dementsprechend setzte das HZA die der Klägerin zu gewährende Ausfuhrerstattung fest, und zwar unter Berücksichtigung einer Verminderung der für Waren der letztgenannten Marktordnungs-Warenlistennummer vorgesehenen Erstattung um 50 % des Unterschieds zu der nach der Zahlungserklärung zu gewährenden Ausfuhrerstattung. Auf die Differenz zwischen der vorfinanzierten und der so festgesetzten Ausfuhrerstattung erhob das HZA ferner einen Zuschlag von 20 %.

Die hiergegen gerichtete Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Klägerin habe nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass die von ihr ausgeführte Ware einen Fettgehalt von höchstens 0,9 GHT hatte. Das HZA habe zu Recht die Erstattung nach Maßgabe der Sanktionsregelung des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (VO Nr. 3665/87) der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften —ABlEG— Nr. L 351/1), hier i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 2945/94 (ABlEG Nr. L 310/57), welcher nicht gegen höherrangiges Recht verstoße, vermindert und zutreffend auf den Differenzbetrag zwischen dem vorfinanzierten und dem verminderten Erstattungsbetrag einen 20%igen Zuschlag erhoben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, die im Wesentlichen folgendermaßen begründet wird:

Zunächst sei nicht Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 des Zollkodex (ZK), sondern Art. 71 Abs. 2 ZK anzuwenden, mithin von den angemeldeten Fettgehalten auszugehen. Denn es lägen keine wissenschaftlichen Belege darüber vor, inwieweit die von der ZPLA berücksichtigten Konfidenzintervalle verbindlich seien. Auch die Rückrechnung der Analysedaten auf die im Zeitpunkt der Abfertigung untersuchten Proben basiere letztlich auf geschätzten Veränderungswerten.

Ferner sei die Sanktionsregelung nicht einschlägig. Die Klägerin habe keine Erstattung, sondern lediglich deren Vorfinanzierung beantragt. Erst nach Abschluss des Vorfinanzierungsverfahrens würden die vorfinanzierten Beträge den Erstattungsbeträgen gleichgestellt. Vor Freigabe der Vorfinanzierungssicherheit werde eine Falschdeklaration nur nach Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 3665/87 i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 1615/90 —VO Nr. 1615/90— (ABlEG Nr. L 152/3) bestraft, nicht auch noch nach Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 3665/87.

Schließlich verstoße es auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz „ne bis in idem„, auf die Sanktion nach Art. 11 VO Nr. 3665/87 noch einmal eine Sanktion nach Art. 33 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 zu erheben, wie es das HZA getan habe. Die Sanktion nach Art. 11 VO Nr. 3665/87 dürfe bei Anwendung des Art. 33 Abs. 1 dieser Verordnung keine Rolle spielen, was auch aus rechtsstaatlichen Gründen folge; denn durch den nachträglichen Erlass der Sanktionsvorschrift in Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 dürfe sich die schon zuvor in Art. 33 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Sanktion nicht einfach erhöhen.

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

1. Das FG ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin nach Art. 15 Abs. 1 der Ausfuhrerstattungsverordnung vom (BGBl I 1988, 155) bzw. § 16 der Ausfuhrerstattungsverordnung vom (BGBl I, 766), soweit diese anzuwenden ist, der Nachweis obliegt, dass die von ihr ausgeführte Ware einen Fettgehalt von höchstens 0,9 GHT hatte. Die Klägerin macht nämlich den Anspruch geltend, die ihr bisher nur vorläufig (bis zum Abschluss des Vorfinanzierungsverfahrens) gewährte Ausfuhrerstattung endgültig behalten zu dürfen. Sie muss folglich, wenn sie den angefochtenen Bescheid zu Fall bringen will, durch den das HZA sinngemäß ihren Anspruch auf Ausfuhrerstattung in der vorfinanzierten Höhe abgelehnt hat, die Erstattungsvoraussetzungen nachweisen, trägt also die materielle Feststellungslast für deren Vorliegen. Ist nämlich Ausfuhrerstattung vorfinanziert worden, so liegt erst in der Freigabe der für die Vorfinanzierung geleisteten Sicherheit die (endgültige) Gewährung von Ausfuhrerstattung (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom VII B 256/00, BFH/NV 2001, 1051, und vom VII B 139/00, BFH/NV 2001, 947).

Aus den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass das FG nicht die Gewissheit gewonnen hat, dass die Ausfuhrware einen Fettgehalt von höchstens 0,9 GHT gehabt hat. An diese auf dem Gebiet des Tatsächlichen liegende Würdigung des FG ist der erkennende Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Selbst wenn, anders als das FG meint, die durch das Ergebnis der Untersuchung der vom Zollamt bei der Ausfuhranmeldung genommenen Probe gemäß Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK ausgelöste Beschaffenheitsvermutung nicht eingreifen sollte, stünde nicht fest, dass die Ware einen Fettgehalt von nicht mehr als 0,9 GHT hatte. Im Übrigen könnte die Annahme des angefochtenen Urteils, das von der ZPLA gewonnene Untersuchungsergebnis löse eine dieser Behauptung der Klägerin entgegenstehende Vermutung aus, im Revisionsverfahren nicht mit dem Einwand bekämpft werden, das FG habe verkannt, dass die von der ZPLA berücksichtigten Messungenauigkeiten wissenschaftlich nicht belegt seien, womit die Klägerin offenbar geltend machen will, es seien zu ihren Gunsten größere Messungenauigkeiten anzusetzen. Denn auch insoweit handelt es sich um revisionsrechtlich unzulässige Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen des FG.

2. Da mithin feststeht, dass der Klägerin auf ihre Zahlungserklärung eine höhere als die ihr in Wahrheit zustehende Erstattung vorfinanziert worden ist, hatte das HZA nach Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 3665/87 (vgl. jetzt Art. 35 der Verordnung (EWG) Nr. 800/1999 —VO Nr. 800/1999—, ABlEG Nr. L 102/11) den Differenzbetrag zwischen der vorfinanzierten und der fälligen Erstattung zurückzufordern und zugleich einen Zuschlag von 20 % auf diesen Betrag festzusetzen. Was der „fällige Betrag„ im Sinne dieser Vorschrift ist, ergibt sich u.a. aus Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 (vgl. jetzt Art. 51 VO Nr. 800/1999). Diese Vorschrift sieht vor, dass die für die tatsächlich vorgenommene Ausfuhr geltende Erstattung zu vermindern ist, wenn der Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat, und zwar um den halben Unterschied zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung.

Zu Recht hat das FG entschieden, dass diese Verminderung auch dann vorzunehmen ist, wenn die zu hohe Erstattung im Vorfinanzierungsverfahren durch Abgabe einer diesbezüglichen Zahlungserklärung gemäß Art. 25 VO Nr. 3665/87 beantragt worden ist. Die Angaben in dieser Zahlungserklärung sind nicht nur Grundlage der Berechnung der Höhe der ggf. fällig gewordenen Sanktion (s. dazu Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 3665/87). Vielmehr zeigt die eben angeführte Vorschrift ebenso wie Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 7 VO Nr. 3665/87, auf den das HZA mit Recht hinweist, dass der von Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 3665/87 vorausgesetzte Zahlungsantrag („... eine…Erstattung beantragt hat„) in Vorfinanzierungsfällen nicht etwa erst der nach § 15 der Ausfuhrerstattungsverordnung 1996 einzureichende Antrag, sondern die Zahlungserklärung nach Art. 25 VO Nr. 3665/87 ist.

Der erkennende Senat hat es zwar für zweifelhaft gehalten, ob Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 3665/87 dahin auszulegen sei, dass eine Erstattung bereits durch Abgabe einer Ausfuhranmeldung und nicht vielmehr erst durch einen dieser nachfolgenden, gemäß Art. 47 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 im nationalen Verfahrensrecht vorgesehenen besonderen Zahlungsantrag i.S. des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 3665/87 „beantragt„ wird, mithin eine Sanktion nicht zu berechnen ist, wenn der Beteiligte seine falschen Angaben, die er in der Ausfuhranmeldung —welcher im Vorfinanzierungsverfahren die Zahlungserklärung nach Art. 25 VO Nr. 3665/87 entspricht— gemacht hat, in dem Zahlungsantrag (Art. 47 Abs. 1 VO Nr. 3665/87) korrigiert; der Senat hat dazu eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingeholt (, BFHE 203, 235). Es ist indes nicht geboten, die Entscheidung im Falle der Klägerin bis zum Ergehen dieser Entscheidung des EuGH zurückzustellen. Denn der Fall liegt hier wesentlich anders. Die Klägerin hat nämlich ihre Angaben, die sie in der Ausfuhranmeldung wiederholt hat, nicht korrigiert, sondern beharrt auf ihrer Richtigkeit unbeschadet der abweichenden zollamtlichen Untersuchungsergebnisse. Dementsprechend ist, nachdem die Klägerin anderes nicht behauptet hat, davon auszugehen, dass sie auch den Zahlungsantrag nach § 15 der Ausfuhrerstattungsverordnung 1996 gestellt hat. In einem solchen Fall ist zweifelsfrei, dass eine Sanktion zu berechnen ist, obwohl dem Ausführer noch nicht endgültig eine Erstattung gewährt worden ist, sondern nur —im Vorfinanzierungswege— ein „der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag„ (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABlEG Nr. L 62/5). Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 3665/87 knüpft nämlich nicht maßgeblich an die Gewährung einer zu hohen Ausfuhrerstattung, sondern an einen darauf abzielenden Antrag an, weil schon von einem solchen Antrag die vorgenannten Gefahren ausgehen —unbeschadet der im Vorfinanzierungsverfahren bestehenden Sicherheit hinsichtlich der Rückforderung der über die geltende Erstattung hinaus gewährten Beträge—. Deshalb ist eine Sanktion nicht erst dann verwirkt, wenn das betreffende Erstattungsverfahren abgeschlossen ist (bei der Vorfinanzierung: durch Freigabe der Sicherheit), sondern jedenfalls (spätestens) dann, wenn der Ausführer die von ihm verlangten Erklärungen und Anträge (hier: die Zahlungserklärung und den Zahlungsantrag nach § 15 der Ausfuhrerstattungsverordnung 1996) abgegeben hat. Überdies hat die Klägerin —anders als in dem dem Beschluss in BFHE 203, 235 zugrunde liegenden Streitfall— den mit der Zahlungserklärung beantragten (Vorfinanzierungs-)Betrag tatsächlich erhalten, womit sich die durch ihre falschen Angaben verursachten Gefahren für das Funktionieren des Systems der Ausfuhrerstattungen, denen die Gemeinschaft mit der Androhung und ggf. Verhängung einer Sanktion begegnen will, verwirklicht haben.

3. Mit Recht hat das FG auch entschieden, dass der Zuschlag nach Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 3665/87 vom HZA unter Berücksichtigung der Sanktionsregelung des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 3665/87 zu berechnen war, weil die Sanktion, wie eben bereits ausgeführt, die der Klägerin zustehende Erstattung vermindert, also die Höhe der Differenz zwischen der vorfinanzierten Erstattung und der i.S. des Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 3665/87 fälligen Erstattung beeinflusst. Die Sanktion tritt nicht, wie die Klägerin annimmt, gleichsam als selbständige Geldleistungspflicht neben den Erstattungsanspruch. Das hat der Senat im Einzelnen in dem Urteil VII R 32/03 vom heutigen Tage (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt, auf das insofern Bezug genommen wird.

Weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch der Grundsatz „ne bis in idem„, auf die sich die Klägerin beruft, mussten den gemeinschaftlichen Verordnungsgeber daran hindern, in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 3665/87 eine Verminderung der Erstattung vorzuschreiben (vgl. dazu , EuGHE 2002, I-6453) und bei Inanspruchnahme einer nach Maßgabe dieser Regelung überhöhten Erstattung im Wege der Vorfinanzierung einen 20%igen Zuschlag auf den Differenzbetrag zu der tatsächlich geschuldeten Erstattung zu erheben. Der zuletzt erwähnte Grundsatz kann durch diese Zuschlagsregelung schon deshalb nicht berührt sein, weil die Erhebung des Zuschlags keine strafähnliche Sanktion darstellt, sondern in erster Linie der Abschöpfung eines dem Beteiligten durch die Inanspruchnahme der Vorfinanzierung zugeflossenen (pauschalierend angesetzten) finanziellen Vorteils dient (vgl. hierzu  288/85, EuGHE 1987, 621, 625 Tz. 14, und vom vbd. Rs. C-5/90 und C-206/90, EuGHE 1992, I-1157, 1223 Tz. 36) und von einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Vorfinanzierung abschrecken soll (Beschluss des Senats vom VII R 68/97, BFH/NV 1998, 1387). Weshalb der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt sein soll, ist weder von der Revision nachvollziehbar dargelegt worden noch sonst erkennbar. Es ist nämlich Sache des Marktbeteiligten, ob er sich den strengen Regelungen der VO Nr. 3665/87 unterwerfen will, um Ausfuhrerstattung und deren Vorfinanzierung in Anspruch zu nehmen, oder ob er hiervon mit Rücksicht auf die ihn möglicherweise treffenden harten nachteiligen Folgen bei Inanspruchnahme der Vorfinanzierung eines zu hohen Ausfuhrerstattungsbetrages absehen will. Es berührt auch, anders als die Revision meint, nicht rechtsstaatliche Grundsätze und erst recht nicht den Bestimmtheitsgrundsatz, dass der den Beteiligten des Vorfinanzierungsverfahrens durch Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 3665/87 angedrohte Zuschlag seit Einführung der Sanktionsregelung des Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 höher ausfallen kann als es bei der Ursprungsfassung der vorgenannten Verordnung der Fall war. Es entspricht vielmehr gängiger und rechtsstaatlich unbedenklicher Regelungstechnik, in einer Rechtsvorschrift auf eine andere Rechtsvorschrift Bezug zu nehmen, was regelmäßig bedeutet, dass sich die Rechtsfolgen jener Vorschrift aus der jeweils geltenden Fassung der in Bezug genommenen Bestimmung ergeben sollen und was insbesondere dann unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips keine ernstlich zu erwägenden Fragen aufwirft, wenn es sich um eine dynamische Bezugnahme auf von dem gleichen Rechtsetzungssubjekt erlassene Vorschriften —hier die gleiche Verordnung— handelt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 902
BFH/NV 2004 S. 902 Nr. 6
DStRE 2004 S. 724 Nr. 12
StB 2004 S. 245 Nr. 7
SAAAB-21246