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BGH 27.02.2004 IXa ZB 37/03, NWB 20/2004 S. 158

Zwangsverwalter | Höhe der Vergütung

Die nach dem Zeitaufwand bestimmte Vergütung des Zwangsverwalters von Grundstücken, die nicht durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, kann bei der Bemessung des Stundensatzes nicht an die Vergütung von Berufsbetreuern angelehnt werden (gegen LG Leipzig, Rpfleger 2001, 560; LG Frankfurt/M., ZIP 2001, 1211). Für in die Jahre 2000 bis 2003 fallende Abrechnungszeiträume kann die zeitbezogene Vergütung des Zwangsverwalters gem. § 26 ZwVerwVO (i. d. F. v. , BGBl 1970 I S. 185) bereits nach dem Stundensatzrahmen (35 bis 95 €) bemessen werden, der nach § 19 Abs. 1, § 25 ZwVerwVO v. (BGBl 2003 I S. 2804) erst für Abrechnungszeiträume nach dem anzuwenden ist ( IXa ZB 37/03).