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BVerwG 29.04.2004 2 C 21.03, NWB 20/2004 S. 158

Beamtenrecht | Aussetzung der Altersteilzeit in Schleswig-Holstein

Altersteilzeit kann nach Landesrecht nur gewährt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Gestattet es die angespannte Haushaltslage eines Landes nicht, die durch Altersteilzeit frei werdenden Beamtenstellen nachzubesetzen, erfordert demgegenüber aber der Dienstbetrieb im Bereich der jeweiligen Landesverwaltung, die Stellen fortlaufend zu besetzen, so stellt dies einen dringenden dienstlichen Belang dar, der die Gewährung von Altersteilzeit ausschließt ( und 22/03).