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BFH 11.03.2004 VII R 15/03, NWB 20/2004 S. 152

Finanzgerichtsordnung | Vertretungsbefugnis einer Rechtsanwalts-AG vor dem BFH (§ 62a Abs. 2, § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO; §§ 268, 277 AO)

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Auch Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der AG kommen als vor dem BFH vertretungsberechtigte Personen in Betracht. (2) Für die ordnungsgemäße Begründung der Revision reicht es jedenfalls aus, wenn die Revisionsbegründung auf die in Kopie beigefügte Begründung der NZB und auf den mit Gründen versehenen, die Revision wegen Divergenz zulassenden Beschluss des BFH Bezug nimmt, die Begründung der NZB ihrerseits ihrem Inhalt nach zur Begründung der Revision genügt und der BFH in seinem Zulassungsbeschluss das Vorliegen der gerügten Divergenz bejaht hat. (3) Nach § 277 AO dürfen, solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durc...