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NWB Nr. 20 vom Seite 1521 Fach 26 Seite 4215

Betriebsgröße und Arbeitsrecht

von Prof. Dr. Peter Pulte, Duisburg

Zahlreiche arbeitsrechtliche Bestimmungen sind an die Betriebsgröße bzw. Anzahl der Mitarbeiter gekoppelt. Nachfolgende Übersichten geben die wesentlichsten Bestimmungen wieder, die an die Betriebsgröße Rechtsfolgen knüpfen.

I. Betriebsrat

1. Betriebsratsfähigkeit


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5 wahlberechtigte Arbeitnehmer (AN), von denen 3 wählbar sind
Es werden Betriebsräte gewählt (§ 1 BetrVG)

2. Wahl des Betriebsrats

a) Wahlvorschläge

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bis zu 20 wahlberechtigte AN
Es genügt die Unterzeichnung eines Wahlvorschlags durch zwei Wahlberechtigte (§ 14 Abs. 4 BetrVG)

b) Wahlverfahren

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3 wahlberechtigte AN
Drei wahlberechtigte AN können zu einer Betriebsversammlung einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen (§ 17 Abs. 3 BetrVG)
3 wahlberechtigte AN
Größe des Wahlvorstands (§ 16 Abs. 1 BetrVG)
5 bis 50 wahlberechtigte AN
Der Betriebsrat wird in einem vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe gewählt (§ 14a BetrVG)
mehr als 20 wahlberechtigte AN
Das Arbeitsgericht kann ein Gewerkschaftsmitglied zum Wahlvorstand bestellen (§ 16 Abs. 2 BetrVG)
51 bis 100 wahlberechtigte AN
Der Wahlvorstand und der Arbeitgeber (ArbG) können die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren (§ 14a Abs. 5 BetrVG)

c) Neuwahl des Betriebsr...