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Investitionszulage für Erhaltungsarbeiten an Gebäuden
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 beschränkt den Kreis der Investoren nicht auf zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer. Anspruch auf Investitionszulage für Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 hat deshalb gemäß der Entscheidung des , auch ein Nießbraucher, wenn er die Erhaltungsarbeiten an dem zur Nutzung überlassenen Gebäude auf eigene Kosten und eigenes Risiko durchführt.