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BBV 5/2004 S. 5

Mitunternehmerschaft bei stiller Beteiligung

Mitunternehmer ist ein stiller Gesellschafter regelmäßig, wenn er nicht nur am laufenden Gewinn und Verlust des Unternehmens teilhat, sondern auch an stillen Reserven und Firmenwert. Wer jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten zum Buchwert aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, ist nach Ansicht des , regelmäßig nicht Mitunternehmer.