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Kreditvermittlungsprovision bei sog. „Kombirente”
Dem ist nicht zu entnehmen, dass unabhängig von der Existenz sonstiger Provisionen die Kreditvermittlungsgebühr beim Erwerb einer sog. „Kombirente„ in jedem Fall aufzuteilen ist. Eine Aufteilung ist nach dem Urt. des insbesondere nicht vorzunehmen, wenn neben der Provision für die Kreditvermittlung – von Dritten – auch Provisionen für die übrigen Bausteine der Kombirente gezahlt wurden.