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BBV Nr. 5 vom Seite 11

Unruhe bei unseren Nachbarn: Erweiterte Amtshilfe im DBA-Schweiz

Auswirkungen des Revisionsprotokolls vom 12. 3. 2002 zum DBA-Schweiz auf das Bankgeheimnis

Anton-Rudolf Götzenberger

Auf den ersten Blick lassen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für Auslandsgeldanleger nichts Böses erahnen. Gerade das Gegenteil wird vermutet. Denn erheben zwei Staaten auf dieselben Kapitaleinkünfte Steuern, greifen die DBA schützend ein: Einer der beteiligten Vertragsstaaten verzichtet auf seinen Steueranspruch zur Gänze oder der andere Vertragsstaat (im Regelfall ist das der Wohnsitzstaat) rechnet die bereits an den anderen Staat entrichtete Steuer auf seinen Steueranspruch an.

Der Informationsaustausch

DBA erweisen sich jedoch nicht selten als trojanische Pferde. Denn eine doppelte Besteuerung lässt sich nicht ohne einen entsprechenden Informationsfluss zwischen den für die Besteuerung zuständigen Behörden vermeiden. Mit anderen Worten: Zwischen Ländern, mit denen DBA bestehen, tauschen die jeweiligen Steuerbehörden auf direktem Amtswege bestimmte Informationen aus.

Der Auskunftsaustausch kann sich dabei nur auf solche Daten beschränken, die zur Durchführung des DBA selbst notwendig sind (kleine Auskunftsklausel). Eine Auskunft im Rahmen des kleinen Auskunftsverkehrs ist beispielsweise dann nötig, wenn ein Vertragsstaat zu entscheiden hat, ob er div...