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Wechsel von der linearen zur degressiven AfA
Das Wahlrecht nach § 7 Abs. 5 EStG, abweichend von der linearen AfA die AfA in fallenden Jahresbeträgen in Anspruch zu nehmen, ist gem. nrkr. (BFH-Az.: IX B 142/03) zu Beginn des Abschreibungszeitraums auszuüben. Nach Bestandskraft des Erstbescheids ist ein Übergang von der linearen zur degressiven AfA nicht möglich. Das gelte auch dann, wenn der Stpfl. zwar im Erstjahr degressive AfA beantragt, das FA aber nur lineare AfA anerkannt habe und der dagegen eingelegte Einspruch erfolglos blieb.