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BBK 9/2004 S. 7399

Gegenseitige Arbeitsverhältnisse zwischen approbierten miteinander verheirateten Apothekern (§ 4 Abs. 4 EStG)

Gegenseitige Teilzeit-Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten, die als approbierte Apotheker jeweils eine eigene Apotheke in derselben Stadt mit einer Größe von ca. 40 000 Einwohnern betreiben, halten einem Fremdvergleich nicht stand, weil fremde Personen, die konkurrierende Geschäfte betreiben, i. d. R. kein Arbeitsverhältnis in der Weise eingehen, dass sie wechselseitig im Betrieb des Anderen angestellt und den Weisungen des Anderen zu folgen verpflichtet sind. Statt die eigene Arbeitskraft dem Betrieb des Anderen zu dessen Vorteil zur Verfügung zu stellen, werden es fremde Betriebsinhaber gem. rkr. vorziehen, ihre Arbeitskraft im eigenen Betrieb zu dessen Nutzen einzusetzen.

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