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BAG 06.11.2003 2 AZR 690/02, NWB 19/2004 S. 150

Arbeitsrecht | Anschlussbefristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine Befristung ohne sachlichen Grund nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dies gilt auch dann, wenn das neue Arbeitsverhältnis nur für die Dauer von maximal sechs Monaten befristet werden soll. Der Gesetzgeber hat nunmehr auch solche Befristungen einer Kontrolle nach den Maßstäben des § 14 TzBfG unterworfen, die bisher wegen fehlender Umgehung des Kündigungsschutzes kontrollfrei waren. Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG enthält – anders als noch § 1 Abs. 3 BeschFG 1996 – keine Begrenzung. Auf den zeitlichen Abstand zwischen dem früheren Arbeitsverhältnis und dem nunmehr ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnis kommt es grundsätzlich nicht an ( und 21/03).