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BFH 18.03.2004 III R 31/02, NWB 19/2004 S. 147

Einkommensteuer | Abzug von Erpressungsgeldern als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)

Wie der entschieden hat, sind Erpressungsgelder, die gezahlt werden, damit der Ehepartner nichts von einem außerehelichen Verhältnis erfährt, nicht als agw. Bel. abziehbar. – Anmerkung: Bei der Abziehbarkeit von Erpressungsgeldern unterscheidet der III. Senat des BFH danach, ob die Situation der Erpressbarkeit selbstverschuldet herbeigeführt wurde und die Zahlung vermeidbar ist oder ob der Stpfl. unverschuldet in diese Lage gerät. Im ersten Fall soll es an der Zwangsläufigkeit fehlen, im zweiten Fall, einer Gewaltandrohung gegen Angehörige etwa, soll ein Abzug als außergewöhnliche Belastung möglich sein. In einem Rechtsstaat erscheint diese Differenzierung nicht akzeptabel, weil der Erpresser auch im zweiten Fall anzuzeigen wäre. Allerdings ist ...