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FG München 05.11.2003 4 K 4790/01, IWB 8/2004 S. 845

Erbschaftsteuer | zur Vereinbarkeit des persönlichen Freibetrags nach § 16 Abs. 2 ErbStG für beschränkt Steuerpflichtige mit Gemeinschaftsrecht

Der Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG für beschränkt Stpfl. verstößt nicht gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht (, EFG 2004, S. 410). • Hinweis: Im Streitfall hatten Erblasserin und Klin. am Todestag ihren Wohnsitz in Österreich. Sie hielten sich in den letzten fünf Jahren vor dem Todestag dauernd im Ausland auf und hatten keinen inländischen Wohnsitz. Das FG sieht in der Gewährung des Freibetrags i. H. von 2 000 DM (1 100 €) keine EG-rechtswidrige Diskriminierung gegenüber unbeschränkt Stpfl. (Freibetrag von 400 000 DM bzw. 205 000 € gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Es lägen keine vergleichbaren Situationen vor. Denn der unbeschränkt Stpfl. unterliegt mit seinem gesamten Weltvermögen der deutschen Erbschaftsteuer, während hier bei dem beschränkt Stpfl. nach dem DBA-Österreich (Art. 3) nu...