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Einkommensteuer | Abzugsfähigkeit einer durch die EG festgesetzten Geldbuße
Aufwendungen für eine kartellrechtliche Geldbuße können nicht entgegen dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn im summarischen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nicht von der Abschöpfung des mit dem Wettbewerbsverstoß zusammenhängenden Mehrerlöses ausgegangen werden kann, weil die Festsetzung einer europäischen Geldbuße grundsätzlich ohne Bezug zu erzielten Gewinnen erfolgt (). • Hinweis: Gegen die Antragstellerin (Ast.) war wegen Kartellverstößen eine Geldbuße verhängt worden. Die Europäische Kommission ging dabei von einem besonders schweren Verstoß aus. Streitig war die Frage, ob die Geldbuße einen abschöpfenden Anteil hatte. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG sind u. a. Geldbußen, die von Organen der Europäi...