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Belastungswirkungen des Kapitalertragsteuereinbehalts bei beschränkt und unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Anteilseignern
I. Einleitung
Seit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens durch das Steuersenkungsgesetz bleiben Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens außer Ansatz. Nach dem durch das Korb-II-Gesetz geänderten § 8b Abs. 5 KStG gelten 5 % der außer Ansatz bleibenden Dividenden als nichtabziehbare Betriebsausgaben. Diese Fiktion führt dazu, dass im Ergebnis lediglich 95 % der empfangenen Dividenden steuerfrei vereinnahmt werden können. Im Gegenzug sind allerdings sämtliche, mit den Beteiligungserträgen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen, uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. S. 356
Ein Abzugsverbot bis zu 5 % wurde bei Auslandsdividenden im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie als für europarechtlich legitimiert angesehen (Linklaters, Oppenhoff & Rädler, DB 2002, S. 10), durch die Neufassung des § 8b Abs. 5 KStG entfällt die zuvor monierte Ungleichbehandlung inländischer und ausländischer Dividenden.
Trotz der Tatsache, dass die Dividenden steuerfrei sind und nur 5 % aufgrund der Fiktion des § 8b Abs. 5 KStG der Besteuerung unterliegen, ist der Kapitalertragsteuerabzug durch § 8b Abs. 1 KStG nicht ausgeschlossen (vgl. Rn. 11 des . Wegen der eindeutigen Anordnung des § 43 Abs. 1 Satz 3 EStG hat die ausschüt...