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Rechtsberatung | erlaubte Rechtsberatung durch den WEG-Verwalter
Auch wenn der WEG-Verwalter nicht zugleich Sondereigentumsverwalter ist, darf er eine vom Sondereigentümer gegenüber dem Mieter vorgenommene Betriebskostenabrechnung erläutern, wenn diese auf der Jahresabrechnung des WEG-Verwalters basiert. Ausnahmen und Befreiungen, die Art. 1 § 5 RBerG vorsieht, sind vor dem Hintergrund der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) grundrechtsfreundlich extensiv auszulegen (, ZMR 2004, 300; vgl. dazu auch Schönberger, NJW 2003, 249 ff.).