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Nachbarrecht | Beweislast für eine von einer Mobilfunksendeanlage ausgehende Beeinträchtigung
Der Einhaltung der in Gesetzen oder Rechtsverordnungen i. S. des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegten Grenz- oder Richtwerte (hier: nach § 2 i. V. mit Anhang 1 der 26. BImSchV v. , BGBl 1996 I S. 1966) kommt Indizwirkung dahin zu, dass eine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Es ist dann Sache des Beeinträchtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die diese Indizwirkung erschüttern. Bei einer von einer Mobilfunksendeanlage ausgehenden Beeinträchtigung durch elektromagnetische Felder, die die Grenzwerte der 26. BImSchV einhalten, muss der Beeinträchtigte zur Erschütterung der Indizwirkung darlegen – und ggf. beweisen –, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der festgelegten Grenzwerte und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung besteht ().