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BayObLG 11.02.2004 3Z BR 175/03, NWB 18/2004 S. 142

Gesellschaftsrecht | Verlegung des Satzungssitzes einer GmbH in das EU-Ausland

Die Verlegung des Satzungssitzes einer nach deutschem Recht gegründeten GmbH ins Ausland kann nach geltendem Recht nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen werden; das Niederlassungsrecht aus Art. 43, 48 EG gebietet insoweit nicht, dass EU-Staaten ihren Gesellschaften die Verlegung des Satzungssitzes in das EU-Ausland bei Beibehaltung der Rechtsform ermöglichen ( 3Z BR 175/03, GmbHR 2004, 490).