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Sächsisches FG Beschluss v. - 3 V 628/01

Gesetze: UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG 1993 § 15 Abs. 2 Nr. 1UStG 1993 § 15 Abs. 4 S. 1 EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5 EWGRL 388/77 Art. 19 Abs. 1 GesO § 8 GesO § 21 Abs. 1 FGO§ 69 Abs. 3 FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Abzugsfähigkeit von Vorsteuern aus Rechnungen des Gesamtvollstreckungsverwalters an den Gemeinschuldner

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuerbescheid 1994, 1997 und 1998)

Leitsatz

1. Der Gesamtvollstreckungsverwalter hat nach § 8 GesO insbesondere die Pflicht, das ihm unterstellte Vermögen des Gemeinschuldners zu verwalten, indem er es in Besitz nimmt, es verwaltet und durch Verkauf oder in anderer Weise darüber verfügt.

2. Erbringt der Verwalter im Rahmen seiner Tätigkeit für den Gemeinschuldner teils steuerpflichtige und teils steuerfreie Leistungen, so ist die Vorsteuer aus der dem Schuldner in Rechnung gestellten Verwaltervergütung nur zum Teil abzugsfähig, denn es ist nicht möglich, die Vergütung entweder den steuerfreien oder den steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen direkt zuzuordnen.

3. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass für die Aufteilung der Vorsteuern das Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Leistungen während des Liquidationsverfahrens maßgeblich ist.

Fundstelle(n):
WAAAB-20413

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