Abzugsfähigkeit von Vorsteuern aus Rechnungen des
Gesamtvollstreckungsverwalters an den Gemeinschuldner
Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuerbescheid 1994, 1997 und 1998)
Leitsatz
1. Der Gesamtvollstreckungsverwalter
hat nach § 8 GesO insbesondere die Pflicht, das ihm unterstellte
Vermögen des Gemeinschuldners zu verwalten, indem er es in Besitz nimmt,
es verwaltet und durch Verkauf oder in anderer Weise darüber verfügt.
2. Erbringt der Verwalter im Rahmen
seiner Tätigkeit für den Gemeinschuldner teils steuerpflichtige und
teils steuerfreie Leistungen, so ist die Vorsteuer aus der dem Schuldner in
Rechnung gestellten Verwaltervergütung nur zum Teil abzugsfähig, denn
es ist nicht möglich, die Vergütung entweder den steuerfreien oder
den steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen direkt zuzuordnen.
3. Es ist nicht ernstlich
zweifelhaft, dass für die Aufteilung der Vorsteuern das Verhältnis
der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Leistungen während des
Liquidationsverfahrens maßgeblich ist.
Fundstelle(n): WAAAB-20413
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