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Umsatzsteuer | ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus Pferdepension (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1993)
Wie der entschieden hat, fällt das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, nicht unter den Begriff „Halten von Vieh„ i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1993 und ist deshalb nicht mit dem ermäßigten, sondern mit dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern. Mit dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1993 zu besteuernde Dienstleistungen könnten dagegen etwa vorliegen, wenn Zuchtpferde eines Gestüts oder land- und forstwirtschaftliche Arbeitspferde untergestellt werden.