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Einkommensteuer | Geldzuwendungen eines Dritten zum Vermögensaufbau rechnen nicht zu Bezügen eines Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG)
Bei der Prüfung der Frage, ob Einkünfte und Bezüge eines volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen, sind Geldzuwendungen von dritter Seite jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie zur Kapitalanlage bestimmt sind ().