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NWB Nr. 17 vom Seite 1307 Fach 7 Seite 6243

Umsatzsteuererklärung 2003

von Regierungsdirektor a. D. Heinz Hünnekens, Waldbröl

Die materiellen Rechtsänderungen bei der USt sind im Jahr 2003 im Vergleich zum Vorjahr relativ unbedeutend. Die Erklärungsvordrucke 2003 sind daher – von der Anlage UN abgesehen – fast unverändert geblieben. Mehr als der Gesetzgeber haben auch 2003 wieder EuGH und BFH zur Rechtspflege beigetragen. Der nachfolgende Beitrag gibt neben Empfehlungen allgemeiner Art gezielte Hinweise zu wichtigen Urteilen und Verwaltungsanweisungen, soweit sie für den Besteuerungszeitraum 2003 von Bedeutung sind. Erläuterungen dazu, welche Eintragungen in die einzelnen Zeilen der USt-Erklärungsvordrucke 2003 zu machen sind, können wie bereits in den Vorjahren der amtlichen Anleitung USt 2E bzw. der Rückseite der Anlage UN entnommen werden.

I. Allgemeine Hinweise

1. Erklärungspflichtiger Personenkreis 2003

a) Normalfälle

Steuersubjekt (Stpfl.) bei der USt ist der Unternehmer. Daher hat grundsätzlich nur jemand, der die Merkmale eines Unternehmers i. S. von § 2 UStG erfüllt, eine USt-Erklärung 2003 abzugeben. Entscheidendes Kriterium des Unternehmers ist die selbständige und nachhaltige Ausübung einer – wie auch immer gearteten – gewerblichen oder berufli...