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Aktien einer Zuckerfabrik als notwendiges Betriebsvermögen
Aktien einer Zuckerfabrik sind gem. auch dann dem notwendigen Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzuordnen, wenn mit dem Aktienbesitz satzungsgemäß eine Anbau- und Lieferverpflichtung verbunden ist, die bereits vor Einführung der Europäischen Zuckermarktordnung nicht beachtet wurde, und wenn den Lieferbeziehungen im Streitjahr eine Branchenvereinbarung i. S. der VO (EWG) Nr. 206/68 zugrunde lag.