Vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 AO) hinsichtlich doppelter Haushaltsführung (zeitliche Begrenzung)
Durch das Steueränderungsgesetz 2003, BStBl 2003 I S. 710, wurde die zeitliche Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung beseitigt. Die Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG und die Aufhebung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG gelten erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003, ferner für frühere Veranlagungszeiträume, für die die Einkommensteuer noch nicht formell bestandskräftig oder insoweit vorläufig festgesetzt wurde oder unter einem wirksamen Nachprüfungsvorbehalt steht (§ 52 Abs. 12, Abs. 23b EStG).
Die betroffenen Einkommensteuerfestsetzungen können nunmehr entsprechend dem BStBl 2004 I S. 36, erledigt werden. Soweit die Festsetzung der Einkommensteuer durch die Eingabe der Textnummer 669 im Sachbereich 12 hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung für vorläufig erklärt wurde, erhalten die Finanzämter demnächst EDV-Listen über die betroffenen Fälle.
OFD Karlsruhe v. - S 0338 A - St 412
Fundstelle(n):
JAAAB-20144