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Rückstellungen der Bausparkassen und Banken für Versandkosten von Kontoauszügen
Gem. (Kurzinfo Nr. 012/04) können Rückstellungen für Versandkosten von Kontoauszügen gebildet werden, wenn sich aus den Geschäftsbedingungen oder sonstigen Vereinbarungen eine „wesentliche„ (eigenständige) Verpflichtung ergibt, Kontoauszüge an die Kunden zu versenden. Die „Wesentlichkeit„ einer Verpflichtung richte sich nicht nach dem Aufwand für das einzelne Vertragsverhältnis, sondern nach der Bedeutung dieser Verpflichtung für das jeweilige Unternehmen ( BStBl II S. 742, zur Rückstellungsbildung für die Erstellung von Jahresabrechnungen bei Energieversorgungsunternehmen). Die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzung einer „wesentlichen„ Verpflichtung bei Energieversorgungsunternehmen, Bausparkassen...