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Österreich | Übergangsprobleme bei Drittstaatsarbeitgebern im neuen DBA-Deutschland
Nach dem bis Ende 2002 geltenden DBA-Deutschland aus 1954 war ein anteiliges Besteuerungsrecht für die Bezüge eines in Deutschland ansässigen Mitarbeiters der deutschen Betriebsstätte eines US-Unternehmens auch dann Österreich zugeteilt, wenn dieser Mitarbeiter auf österreichischem Staatsgebiet seiner beruflichen Tätigkeit nur kurzfristig (unter 183 Tagen) nachging. Denn die 183-Tage-Klausel kam nach dem Alt-Abkommen bei Drittstaatsarbeitgebern nicht zur Anwendung. Diese Rechtslage hat sich mit dem Wirksamkeitsbeginn des DBA-2000 ab 1. 1. 2003 geändert. Ab 2003 gilt auch bei Drittstaatsarbeitgebern die 183-Tage-Klausel, die bei den kurzfristig in Österreich zugebrachten Arbeitszeiten das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat (Deutschland) belässt. Erhält nun der in...