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Steuerberatung | geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch einen in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassenen Steuerberater
Der für § 3 Nr. 4 Satz 1 StBerG maßgebende Begriff der Dienstleistung i. S. des Art. 50 EG ist geklärt i. S. des § 115 FGO. Vom Erlaubnistatbestand dieser Vorschrift werden nur grenzüberschreitende, vorübergehende Hilfeleistungen in Steuersachen erfasst. Ebenso ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine grenzüberschreitende Dienstleistung einen nur vorübergehenden Charakter hat. Dieser ist nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr oder Kontinuität zu beurteilen, und er schließt nicht die Möglichkeit für den Dienstleistungserbringer i. S. des Art. 50 EG aus, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur auszustatten, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist. Durch die Regelung in § 3 Nr. 4 StBerG wer...