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Maklerrecht | unwirksame Aufwandspauschale in AGB
Die Klausel in den AGB eines Immobilienmaklers, nach der der Auftraggeber beim Scheitern einer Vermittlung außer belegten Anzeigekosten eine Pauschale von 1 000 € als Ersatz für Geschäftsunkosten des Maklers zu zahlen hat, ist unwirksam. Wird im Gewande des Aufwendungsersatzes in Wahrheit eine erfolgsunabhängige Provision vereinbart, dann unterfällt dies dem Verbot des § 307 BGB (AG Rendsburg, Urt. v. - 11 C 259/03, MDR 2004, 204).