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BAG 03.09.2003 7 AZR 661/02, NWB 16/2004 S. 127

Öffentlicher Dienst | Ende des Arbeitsverhältnisses bei Erwerbsunfähigkeit

Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten endet nach § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT-O mit Ablauf des Monats, in dem ihm der die Erwerbsunfähigkeit feststellende Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wird. Dies gilt auch, wenn der Rentenbescheid nach Eintritt der formellen Bestandskraft vom Rentenversicherungsträger zurückgenommen und dem Angestellten anstelle der unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente nur eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bewilligt wird ().