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Verwaltungsrecht | unzulässige Erhebung von Luftsicherheitsgebühren
Das und 24/04 entschieden, dass die Luftfahrtunternehmen nicht zu Gebühren für den bewaffneten Schutz der Kontrollstellen auf Flughäfen, die Bestreifung der dortigen Sicherheitsbereiche und bewaffnete Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen herangezogen werden können (Luftsicherheitsgebühr II). Eine Gebührenerhebung auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 Nr. 13 LuftVG i. V. mit der KostVO der Luftfahrtverwaltung ist unzulässig. Hinsichtlich der Luftsicherheitsgebühr I (Kontrolle von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen) wurden die Verfahren zurückverwiesen, da die Berufungsgerichte bei der Überprüfung dieser Gebühr verkannt hatten, dass die Behörde bei der Festsetzung des Gebührensatzes an den Kostendeckungsgrundsatz gebunden waren.