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Straßenverkehrsrecht | Belehrungspflicht bei Alkoholkontrollen
Die bloße Wahrnehmung von Alkoholgeruch in einem Auto anlässlich einer verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle durch die Polizei begründet noch keine konkreten Anhaltspunkte für eine den zulässigen Grenzwert überschreitende Alkoholisierung des Fahrzeugführers; demgemäß sind Fragen des Polizeibeamten nach dem Grund für den Alkoholgeruch noch keine formelle Vernehmung i. S. des § 163a Abs. 4 StPO mit entsprechenden Belehrungspflichten. Angaben des Autofahrers im Rahmen einer solchen informatorischen Befragung sind demgemäß auch ohne Belehrung insbesondere über den Tatvorwurf und sein Schweigerecht im Bußgeld- und Strafverfahren verwertbar ().