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BGH 11.02.2004 VIII ZR 195/03, NWB 16/2004 S. 126

Mietrecht | Zulässigkeit der Vereinbarung erheblich unzureichender Betriebskosten

Liegen keine besonderen Umstände vor, begeht der Vermieter keine Pflichtverletzung beim Vertragsschluss, wenn er mit dem Mieter Vorauszahlungen für Nebenkosten vereinbart, die die Höhe der später anfallenden tatsächlichen Kosten nicht nur geringfügig, sondern auch deutlich (hier: um mehr als die Hälfte) unterschreiten. Solche besonderen Umstände liegen vor, wenn der Vermieter dem Mieter bei Vertragsschluss die Angemessenheit der Nebenkosten ausdrücklich zugesichert oder diese bewusst zu niedrig bemessen hat, um den Mieter über den Umfang der tatsächlichen Mietbelastung zu täuschen ().