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Prozessrecht | keine Erhöhungsgebühr bei Honorarforderung einer Steuerberater- und Rechtsanwaltssozietät
Bei Aktivprozessen einer Sozietät von Steuerberatern und Rechtsanwälten hat insbesondere bei der Einziehung von Honorarforderungen die Sozietät Vorsorge dafür zu treffen, dass diese Aufgabe durch ein anwaltliches Sozietätsmitglied allein erledigt wird; eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (Vertretung mehrerer Auftraggeber) fällt daher nicht an. Dahinstehen kann, ob demgegenüber bei einer nur aus Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern bestehenden Sozietät bei Aktivprozessen § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zur Anwendung kommt (). Nach dem (NWB EN-Nr. 170/2001) zur Rechts- und Parteifähigkeit der GbR ist – nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit – für die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO jedenfalls be...