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BFH 02.03.2004 VII B 211/03, NWB 16/2004 S. 124

Verbrauchsteuern | Selbstbehalt bei Nutzung zweier verschiedener Energiequellen durch Betriebe des Produzierenden Gewerbes (§ 25 Abs. 4 MinöStG; § 9 Abs. 3 StromStG)

Wie der entschieden hat, verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass Betriebe des Produzierenden Gewerbes, die steuerbegünstigt sowohl Mineralöl als auch Strom verwenden, sowohl den in § 25 Abs. 4 MinöStG 1993 als auch den in § 9 Abs. 3 StromStG festgelegten Selbstbehalt in Höhe von 1 000 DM zweimal zu tragen haben, während der Selbstbehalt bei Unternehmen, die nur eine Energieart verwenden, nur einmal zu berücksichtigen ist.