Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verbrauchsteuern | Selbstbehalt bei Nutzung zweier verschiedener Energiequellen durch Betriebe des Produzierenden Gewerbes (§ 25 Abs. 4 MinöStG; § 9 Abs. 3 StromStG)
Wie der entschieden hat, verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass Betriebe des Produzierenden Gewerbes, die steuerbegünstigt sowohl Mineralöl als auch Strom verwenden, sowohl den in § 25 Abs. 4 MinöStG 1993 als auch den in § 9 Abs. 3 StromStG festgelegten Selbstbehalt in Höhe von 1 000 DM zweimal zu tragen haben, während der Selbstbehalt bei Unternehmen, die nur eine Energieart verwenden, nur einmal zu berücksichtigen ist.