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Umsatzsteuer | Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer (§ 25d UStG)
Durch Art. 1 Nr. 6 des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes (StVBG) v. 19. 12. 2001 (BGBl 2001 I S. 3922) wurde mit § 25d die Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer in das UStG eingefügt. Die Regelung ist gem. Art. 9 Abs. 2 StVBG am 1. 1. 2002 in Kraft getreten. Durch Art. 5 Nr. 31 des StÄndG 2003 v. 19. 12. 2003 (BGBl 2003 I S. 3642) wurde in § 25d UStG der Abs. 1 Satz 1 neu gefasst sowie ein neuer Abs. 2 eingefügt. Diese Änderungen sind gem. Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003 am 1. 1. 2004 in Kraft getreten. Dieser Haftungstatbestand soll der Bekämpfung des USt-Betrugs dienen, insbes. in Form von Karussellgeschäften, bei denen in den Fiskus schädigender Absicht Rechnungen mit USt ausgestellt werden, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne die ausgewiesene und geschuldete Steuer zu entrichten. Das