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Einkommensteuer | Zuordnung einer Beteiligung an einer GmbH zum Betriebsvermögen (§§ 4, 5, 15 EStG)
Das (n. v.) lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine Beteiligung gehört dann zum notwendigen BV, wenn sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird. Sie muss dazu bestimmt sein, die gewerbliche Betätigung des Stpfl. entscheidend zu fördern oder dazu dienen, den Absatz von Produkten des Stpfl. zu gewährleisten. Eine Beteiligung kann auch dann BV sein, wenn ein Stpfl. sie als Betriebseinnahme anstelle eines Honorars erhält. Der an Erfüllungs statt gegebene Vermögensgegenstand bleibt grds. Teil des notwendigen BV, es sei denn, er kann nur für private Zwecke genutzt werden. (2) Die einem Stpfl. eingeräumte Möglichkeit, sich an einer GmbH zu beteiligen, kann eine betrieblich veranlasste Gegenleistung für seine im Rahmen des Einzelunternehme...