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FG Hamburg 03.09.2003 III 633/01, NWB 16/2004 S. 119

Finanzgerichtsordnung | Wiedereinsetzung wegen Vollmacht-Ausschlussfrist (§ 62 Abs. 3 FGO)

Über einzelne Verfahrensfragen – hier Wiedereinsetzung (§ 56 FGO) wegen Vollmacht-Ausschlussfrist (§ 62 Abs. 3 FGO) – kann das FG durch Zwischen-Gerichtsbescheid entscheiden (§ 90a, § 155 FGO i. V. mit § 303 ZPO, vgl. ferner § 99 Abs. 2 FGO, § 97 FGO). Die für die Wiedereinsetzung geltende Jahresfrist (§ 56 Abs. 3 FGO) wird durch den vorher gestellten Antrag gewahrt (, rkr.).