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Forderungsverkäufe im Rahmen eines Mobilien-Leasings
Forderungsverkäufe im Rahmen eines Mobilien-Leasings als so genanntes „Doppelstockmodell„ sind gemäß nicht als echte Kaufgeschäfte zu behandeln. In einer weiteren Entscheidung vom gleichen Tag hat das ) festgestellt, dass aus solchen Forderungsverkäufen gegenüber Banken resultierende Verpflichtungen bei der Feststellung der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens als Schulden abzuziehen sind.