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Einkünftezurechnung bei einer Vermietungs-GbR
Anteile am Gewinn und Verlust einer Vermietungs-GbR stehen den Gesellschaftern grundsätzlich im Umfang der Gesellschaftsbeteiligung zu, es sei denn, die Gesellschafter haben eine im Gemeinschaftsverhältnis begründete abweichende Vereinbarung getroffen. Eine im Gemeinschaftsverhältnis begründete abweichende Einkünftezurechnung ist bei der Übernahme eines höheren Kostenanteils durch einen Gesellschafter grundsätzlich gegeben. Etwas anderes gilt gemäß jedoch dann, wenn die Übernahme infolge der Vermögensverhältnisse des Mitgesellschafters zunächst gegen den Willen des Übernehmenden erfolgt und diesem bereits im Zahlungszeitpunkt bewusst ist, dass ein zivilrechtlicher Regressanspruch gegen den Mitgesellschafter nicht durchsetzbar sein wird.