Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
BGH 10.12.2003 IV ZR 249/02, NWB 15/2004 S. 116
Erbrecht | Pflichtteilsergänzung bei unentgeltlichen Zuwendungen an Stiftungen
Endgültige unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen (hier: Stiftung Dresdner Frauenkirche) in Form von Zustiftungen oder freien oder gebundenen Spenden sind pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen i. S. der §§ 2325, 2329 BGB ()