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Kein deckungsgleicher Ansatz von Ansprüchen aus Rückdeckungsversicherungen und Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen und Ansprüche aus den zu ihrer Deckung abgeschlossenen Versicherungsverträgen sind gem. nrkr. (BFH-Az.: I R 54/02, EFG 2003 S. 149) in der Steuerbilanz getrennt anzusetzen. Der Wertansatz der Rückdeckungsansprüche sei nicht auf den Betrag der nach Maßgabe des § 6a EStG gebildeten Pensionsrückstellungen begrenzt.