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Aktien als Sonderbetriebsvermögen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
Geringfügige Beteiligungen von Gesellschaftern einer KG an einer AG sind (gem. ; nrkr., BFH-Az.: IV R 46/02, EFG 2002 S. 1225) kein notwendiges Betriebsvermögen, wenn die KG in ihrem Gesamthandsvermögen bereits mehr als 50 v. H. der Aktien hält. Dies gelte auch dann, wenn zwischen der KG als Organträgerin und der AG als Organgesellschaft ein gewerbe- und umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis besteht.