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BGH 15.10.2003 VIII ZR 227/02, NWB 44/2003 S. 337

Kaufvertragsrecht | maximale Standzeit eines fabrikneuen Kraftfahrzeugs

Der seine Rechtsprechung zur Fabrikneuheit eines Kraftfahrzeugs nunmehr dahingehend präzisiert, dass ein unbenutztes Kraftfahrzeug regelmäßig noch fabrikneu ist, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen. Selbst eine Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen vermag den Alterungsprozess hinsichtlich der Materialermüdung, Oxydation und anderer physikalischer Veränderungen nur verlangsamen, aber nicht verhindern. Eine lange Standdauer ist für einen Neuwagenkäufer ein wertmindernder Faktor.